Uwe Sailer gewinnt gegen „Krone“


Uwe Sailer gewinnt gegen „Krone“
„Heimat ohne Hass“ (HoH)
19. Oktober 2014

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05. September 2014

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Anschüttungen sind unzulässig – Krone beruft

Ließ sich die Redakteurin der Kronenzeitung für einen hetzerischen Artikel missbrauchen? In reinem FPÖ-Deutsch wurde am 11. Juni 2014 auf Seite 12 in der auflagenstärksten Tageszeitung Österreichs ein halbseitig gelb unterlegter Artikel mit der Überschrift „Wirbel um „Demo-Märchen“ abgedruckt. „Eine Polizistin in Uniform schmiegt sich an einen Politiker, lässt sich fotografieren, stellt es ins Internet und sich selbst damit ins rechte Eck. Der lang gesuchte Skandal scheint gefunden“, berichtet die Tageszeitung. Und weiter heißt es: „Uwe Sailer – Im Brotbjob Polizist, selbst ernannter Aufdecker, privater Kämpfer gegen Neonazis – will wieder einmal einen „Fehler im System“ gefunden und einen klaren Verstoß gegen die „Unabhängigkeit erkannt haben.“ so sinngemäß die Einleitung. Exakt beschrieb die Journalistin einen Vorgang, der sich so nicht abgespielt hatte. Und sie hielt es auch nicht für notwendig, mit dem Betroffenen Rücksprache zu halten.

Der Wiener Rechtsanwalt Dr.Georg Zanger brachte über Auftrag des Angegriffenen Klage beim Landesgericht Wien nach dem Mediengesetz ein und gewann. Die Richterin Mag. Nicole Baczak begründete ihr Urteil vom 30. 09.2014, dass die Kronenzeitung , also die Krone-Verlag GmbH & Co KG, die Wahrheit des Artikels nicht beweisen konnte und somit der Tatbestand nach § 6 Abs 1 MedienG erfüllt wurde. In der Urteilsbegründung heißt es sinngemäß, dass sich dieser Artikel in der Kronenzeitung an einen breit gestreuten Leserkreis richte, welcher überblicksartig und in wenigen Minuten Skandale über die Polizei mit politischem Hintergrund lesen möchte. Dieser angesprochene Leser stellt weder eine differenzierte Betrachtung des Artikelinhaltes an, noch hinterfragt er die ihm dargebotenen Informationen ausgiebig und tiefgründig. Es wird also dem angesprochenen Leser suggeriert, dass der Betroffene bewusst falsche Tatsachen verbreitet, um seine politische Motivation zu untermauern, alleinig mit dem Zweck der Skandalisierung und sein politisches Ziel, nämlich die Bekämpfung von Neonazis, vor die Wahrheit stellt.

Die Krone vertreten von der Kanzlei Gheneff-Rami-Sommer (Wien), berief umgehend gegen das Urteil.

Bereits in einem voran gegangenen Verfahren vom 01.09.2014 gegen die Krone-Verlag GmbH & CO KG vor dem Landesgericht Wien unter Richter Mag. Thomas Spreitzer musste das Verlagshaus klein beigeben und eine Gegendarstellung bringen.

In einer einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien unter der Richterin Mag. Monika Millet vom 13.10.2014 wurde der Kronenzeitung bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens vor dem HG verboten, die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe in einer Veröffentlichung mit dem Titel „Das Demokratieverständnis einer Polizistin“ einer Berufskollegin zu Unrecht vorgeworfen, sie habe gegen die von einer Beamtin während eines Einsatzes einzuhaltende „Unabhängigkeit“ verstoßen. Das Verfahren vor dem Handelsgericht Wien wird im November zumindest erstinstanzlich beendet sein.

Die Internetplattform „Heimat ohne Hass“ zeigte im Juni anhand eines Beispiels eine mögliche Unvereinbarkeit zwischen politischer Gesinnung und polizeilicher Amtshandlungen auf. Dabei ist HoH ein Recherchefehler passiert, der jedoch keine Auswirkungen auf den Wahrheitsgehalt hatte. Mit einem kleinen update war die Sache korrigiert. Die Krone-Journalistin bastelte allerdings ihre eigene Geschichte daraus und aus der von HoH vorgebrachten Kritik wurde „ endlich ein langgesuchter Skandal“ und dieser dem Uwe Sailer in die Schuhe geschoben.

Den Artikel in der Kronenzeitung griffen die Betreiber des rechtspopulistischen Internetblog „unzensuriert.at“ auf, um Uwe Sailer mitsamt eines falschen Bildes zu verhöhnen.

„Uwe Sailer glänzt mit Zeitungsente“. „Peinlich für den ´FPÖ-Jäger` Uwe Sailer“, so das Medium.
Auch unzensuriert.at unterließ es, beim Betroffenen eine Stellungnahme einzuholen. Wie schrieb die Richterin in ihrer Urteilsbegründung: „Bei der Prüfung, ob die gebotene journalistische Sorgfalt eingehalten wurde, ist von der Maßfigur eines verantwortungsvollen, gewissenhaften, verständigen, sach- und fachkundigen Journalisten auszugehen, der sorgfältig Recherchen anstellt und dabei dem Grundsatz „audiatur et altera pars“ Rechnung trägt, welchem in der Regel durch Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen zu entsprechen ist. “

Wir werden sehen, ob „unzensuriert.at“ zukünftig sich diese Maßfigur zum Vorbild nehmen wird. Gleiches gilt übrigens auch für jeden facebook-user, jeder facebook-userin. Auch sie sind Betreiber und Nutzer einer Medienplattform und unterliegen daher auch dem Mediengesetz.

In einer noch nicht rechtskräftigen einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien unter der Richterin Mag. Monika Millet vom 13.10.2014 wurde der Kronenzeitung bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens vor dem HG verboten, die Behauptung aufzustellen, der Kläger habe in einer Veröffentlichung mit dem Titel „Das Demokratieverständnis einer Polizistin“ einer Berufskollegin zu Unrecht vorgeworfen, sie habe gegen die von einer Beamtin während eines Einsatzes einzuhaltende „Unabhängigkeit“ verstoßen.

Samstag 19. Oktober 2014


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