Werner Herbert: ewiger Verlierer


Auf-Funktionär und FPÖ-Abgeordneter Werner Herbert hat schon wieder verloren gegen Uwe Sailer.

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Zwar hat der Nationalrats-FPÖ-Hinterbänkler Werner Herbert Einspruch gegen das Urteil des LG-Linz erhoben, aber die Begründung des Richters ist sattelfest. Wer austeilt, muss auch einstecken können, meint der Richter sinngemäß.  Oder anders ausgedrückt, andere zu klagen wegen „Übler Nachrede“ oder gar „Ehrenbeleidigung“  ist nur dann rechtens, wenn man selber nie „übel nachgeredet“ oder gar „ehrenbeleidigt“ hat.  Als Politiker muss man sich halt viel gefallen lassen, meint das Gericht in seiner ständigen Rechtssprechung, erst recht wenn man FPÖ-Funktionär ist, meint „dahamist.at“ zumal der Wahrheitsbeweis doch tatsächlich gelungen ist. Aber kann ein Werner Herbert das wirklich echt verstehen?

dahamist.at“ wird über die Niederlage des karenzierten Chefinspektors der Wiener Polizei ausführlich berichten, aber erst, wenn die Sperre des medienrechtlichen Verantwortlichen dieses Blogs auf facebook wieder aufgehoben ist.  Bis dahin heißt es warten für die selbsternannten Verteidiger der lederbehosten nationalen Sozialisten.

dahamist.at“ wünscht auch anderen lederbhosten Abendlandverteidigern, eben ganz besonders dem extrem verhaltensaufälligen Wiener Polizisten Werner Herbert von der AUF und FPÖ einen  schönen Urlaub.  Gestärkt und strotzend vor Kraft, wird er seine Niederlage dann nach dem Urlaub lesend und empathiebefreit eventuell leichter zur Kenntnis nehmen können. Aber denkende Kollegen haben noch nie FPÖ gewählt, Herr Herbert.

Aber wie wird Werner Herbert diese Niederlage seinen AUF-Funktionären erklären können, ohne sein Gesicht nun gänzlich zu verlieren? Und wie steht er nun vor seinen Kameraden da?

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Landesgericht Linz, 21 Hv 14/18v

Die Anträge der antragstellenden Partei (Werner Herber), dem Antragsgegner (Uwe Sailer)

  1. gemäß § 8a iVm § 6 MedienG die Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller
  2. gemäß § 8a Abs 6 MedienG die Veröffentlichung des Urteils und
  3. gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm §§ 381 f StPO den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

werden abgewiesen.

Der Antragsteller (Werner Herbert) hat gemäß § 41 Abst 1 MedienG iVm §§ 381 ff StPO die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Werner Herbert (FPÖ-AUF und Polizist) kann dieses Urteil wahrscheinlich nicht verstehen. Ein Smiley für alle, die sich mit uns freuen  🙂

Es wird weiter berichtet werden.

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#Werner Herbert #Herbert #FPÖ #AUF

 

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