Hass-Postings im Internet


Wer für Dritte Inhalte speichert, haftet mit und unterliegt dem E-Commerce-Gesetz

justiz-kopf

Die Presse berichtet in ihrer heutigen Ausgabe, sehr ausführlich über Haftungen als Betreiber einer facebook-Seite. Wer Dritten die Möglichkeit einräumt  Kommentare, Postings oder Fotos online stellen zu dürfen, haftet hinsichtlich inkriminierender Äußerungen mit und hat diese unverzüglich ab Kenntniserlangung zu löschen. Der FPÖ Obmann H.C. Strache blitzte mit einer Klage  wegen eines grenzwertig formulierten Facebook-Postings deshalb vor dem OGH ab.

Wer anderen Personen die Möglichkeit einräumt auf der eigenen facebook-Seite kommentieren zu dürfen gilt nach dem Gesetz als Host-Provider. Man ist folglich ein Diensteanbieter und unterliegt somit dem E-Commerce-Gesetz. Als solcher haftet man zwar grundsätzlich nicht für die Information Dritter, eine Haftung tritt jedoch ein, sobald man Kenntnis über den inkriminierten Eintrag hat. Ab Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist der inkriminierte Inhalt unverzüglich zu entfernen oder der Zugang des Posters zu sperren. Man hat also sofort zu handeln. Unternehmen und Privatpersonen riskieren viel, wenn sie mit dem Löschen zu lange zuwarten.

Im Entscheid des OGH  (60b244/16z) heißt es auf eine Klage, die der Grüne Abgeordnete Harald Walser gegen den FPÖ Klub einbrachte, sinngemäß: „Dass der diffamierende Inhalt nicht vom Seitenbetreiber stammte, stand außer Streit, auch, dass dieser ihn nicht provoziert hatte. Dass ihm jedoch die Rechtswidrigkeit bewusst war, habe das Rekursgericht in vertretbarer Weise bejaht.  Zwar sei dabei auf  die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen, die Rechtswidrigkeit von Kommentaren und Postings zu erkennen, allerdings vermeint der OGH, dass jeder Betreiber eines facebook-Profils als solcher (juristischer Laie) eben anzusehen sei.

Wer also ein facebook-Profil betreibt, haftet nicht nur hinsichtlich Strafrecht und Medienrecht, er haftet auch als Host-Provider nach dem E-Commerce-Gesetz. Viele User  sind sich der Last dieser Rechtslage nicht bewusst. So ist vor kurzem ein Urteil über den Grünen Nationalratsabgeordneten Karl Öllinger wegen des Tatbestandes  der üblen Nachrede bzw. Beleidigung gefällt worden, weil dieser einen Kommentar mit angeblich beleidigenden Inhalt nicht rechtzeitig gelöscht, sondern auch noch kommentiert hatte. Öllinger begründete seine Handlungsweise damit, dass er Politiker ist und man sich da rasch dem Vorwurf einer Zensur aussetzen könne. Das Gericht ließ diese Argumentation nicht gelten, zumal das zur Diskussion gestellte Postings knapp 2 Wochen online gestellt gewesen war. Karl Öllinger meldet gegen das Urteil Berufung an, zumal grundsätzlich auch festzustellen ist, ob das Posting dieses Dritten dem Inhalt nach auch tatsächlich beleidigend war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es gilt natürlich die Unschuldsvermutung.

 

Link
Haftung als Host-Provider
http://diepresse.com/home/wirtschaft/recht/5173779/Hassposting_FPOeKlub-haftet-als-HostProvider?from=suche.intern.portal

Urteil wegen fremder Postings
http://diepresse.com/home/innenpolitik/5156887/Oellinger-wegen-fremder-FacebookPostings-verurteilt


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#e-Commerce-Gesetz

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