Strache verliert schon wieder


Gastbeitrag von Uwe Sailer

Der Erfinder dieser Geschichte ist Erich Reder,  Betreiber des Hetzblogs  „erstaunlich.at“ (siehe ebd.  unter  „Zur Vorgeschichte“ 21.06.2016  „erstaunlich.at“ erfindet eine Geschichte mit dem Ziel Uwe Sailer zu schaden.) Der FPÖ Bundesparteiobmann Heinz Christian Strache klagte und verlor in allen Instanzen gegen Uwe Sailer, nun auch vor dem OGH.  Verteidigt wurde Uwe Sailer von der renommierten Anwaltskanzlei Dr. Georg Zanger aus Wien. Wird Strache die Kostennoten nun Erich Reder vorlegen? Diese könnten sich nämlich auf über € 10.000.- belaufen.

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Der Stein des Anstoßes

erstaunlich-kopf

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Der Beschlus des Obersten Gerichtshofes

 

6 Ob 245/16k

Republik Österreich – Oberster Gerichtshof

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz-Christian Strache, c/o Klub der FPÖ, Parlament, 1017 Wien, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Uwe Sailer, 4020 Linz, Römerstraße 70, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. November 2016, GZ 1 R 172/16v-13,  in nichtöffentlicher Sitzung den

 

B e s c h l u s s

gefasst:

 

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). [Bereitgestellt: 07.02.2017 14:05] 2 6 Ob 245/16x

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B e g r ü n d u n g :

1.1. Kritik an politischen Tätigkeiten ist im Interesse einer funktionierenden Demokratie grundsätzlich zulässig (vgl RIS-Justiz RS0031832). Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817; ähnlich RS0082182).

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1.2. Bei Politikern ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil sich diese unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder ihrer Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aussetzen (RIS-Justiz RS0075552). Da die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft ist, sind die Grenzen einer vertretbaren Kritik in Bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen als in Bezug auf eine Privatperson (RIS-Justiz RS0075552 [T1]). Die Freiheit der politischen Debatte sieht unter Umständen sogar verletzende oder beunruhigende Äußerungen als gerechtfertigt an (RIS-Justiz RS0075552 [T8]). Im Rahmen politischer Debatten können selbst Beschimpfungen im Einzelfall gerechtfertigt sein (vgl 6 Ob 171/99m [„Hinterbänkler“]). Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (RIS-Justiz RS0054817 [T24]).

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1.3. Damit eine beleidigende Äußerung gegenüber einem Politiker noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann, bedarf es des Konnexes 3 6 Ob 245/16x zu einer politischen bzw im allgemeinen Interesse liegenden Debatte. Eine bewusst ehrverletzende Äußerung, bei der nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wird nicht geschützt (RIS-Justiz RS0054817 [T43]).

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1.4. Ob im politischen Meinungsstreit eine den politischen Gegner treffende Äußerung noch im Sinne des Art 10 MRK gerechtfertigt erscheint, ist vor allem an der politischen Bedeutung der die eigene Sicht und Haltung ausdrückenden Stellungnahme, insbesondere im Zusammenhang mit dem politischen Verhalten des Betroffenen, an der dem Anlassfall und der Bedeutung des Aussageinhalts angepassten Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen (RIS-Justiz RS0054830, RS075552 [T15]).

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2. Wertende Äußerungen sind stets im Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen (RIS-Justiz RS0031883 [T12]). Ob ein Ausdruck den Tatbestand nach § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt, kann nur aus dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wurde, beurteilt werden; der bloße, aus diesem Zusammenhang herausgehörte Wortsinn ist hiefür nicht ausreichend (RIS-Justiz RS0031857). Eine isolierte Betrachtung ist unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0115948 [T4], RS0031749; vgl auch zum Lauterkeitsrecht RS0031883 [T24]). Die Frage, ob bestimmte, im Gesamtzusammenhang stehende Äußerungen eine Ehrverletzung darstellen, betrifft stets eine Entscheidung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0031869 [T2]).

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3. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen längeren, auf Facebook veröffentlichten Text, in dem auf den neuen Bundeskanzler Kern Bezug genommen und daraus 4 6 Ob 245/16x geschlossen wurde, im Vergleich mit Kern stehe der Kläger nun schlechter dar, weil Kern ein „cooler Typ“ sei, der Kläger hingegen nur „Hass und Hetze verbreite“. Aus dem Gesamtzusammenhang des Artikels ergibt sich, dass sich dieser darauf bezieht, dass der Kläger durch das Auftreten von Bundeskanzler Kern nach Einschätzung des Beklagten gewissermaßen überrascht wurde und seine bisherige Strategie nun nicht mehr fortführen könne. Vor diesem Hintergrund ist in der Auffassung der Vorinstanzen, die inkriminierten Äußerungen, der Kläger schaue „beschissen“ aus und „deppert aus der Wäsch“ seien noch Werturteile des Beklagten im Rahmen der politischen Debatte (Bewertung der überraschenden Änderung für das politische Konkurrenzverhältnis) und stellten keine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB dar, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

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4. Die Revision bringt daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war. Oberster Gerichtshof, Wien, am 22. Dezember 2016 Dr. K u r a s Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG

Oberster Gerichtshof, Wien am 22. Dezember 2016 Dr. Kuras (elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG)

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Zur Vorgeschichte

21.06.2016  „erstaunlich.at“ erfindet eine Geschichte mit dem Ziel Uwe Sailer zu schaden und greift dabei tief in die unterste Schublade.

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„erstaunlich.at“
28. Juli 2016

Uwe Sailer übt sich in Mundart 

„Adelsprädikate“ wie „beschissen und deppert“ für den FPÖ-Chef

Eigentlich wollte wir dem sattsam bekannten Kriminalbeamten aus Linz und selbst-
ernannten Datenforensiker, Uwe Sailer, keine Bühne mehr bieten. Aber bei seinem
nachfolgenden geistigen Erguss machen wir eine Ausnahme und gewähren ihm fünf
Minuten Ruhm auf ERSTAUNLICH.

160628-erstaunlich-hurch-zu

Sailer befand sich vermutlich in einem heftigen Gemütszustand, als er obige Zeilen schrieb.
Möglicherweise war auch Alkohol im Spiel. In seinem Pamphlet lässt er – im lächerlichen
Versuch in Mundart zu schreiben – dem FPÖ-Chef „Adelsprädikate wie „beschissen und
deppert“ zuteil kommen. Den Sinn seines Postings wird vermutlich ohnehin nur er selbst
verstehen.

Bedenkt man, dass von Polizeibeamten gefordert wird, das Standesansehen zu wahren,
sollten Sailers Vorgesetzte dies ihm dringend nahe legen. Wir finden jedenfalls (und das
zum wiederholten Mal), dass Uwe Sailer keine Zier für den Berufsstand der Polizei ist.

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2016-06-21

Quelle:
http://www.erstaunlich.at/index.php?option=com_content&view=article&id=4412%3Auwe-sailer-uebt-sich-in-mundart&catid=1%3Aerstaunliches&Itemid=1

Anmerkung: wer mehr wissen will über Erich Reder kann hier nachlesen https://www.google.at/?gws_rd=ssl#q=erich+reder

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Strache
04.07.2016

H.C. Strache brachte Klagen(!) ein. Das Gericht erließ einen Beschluss, demgemäß Uwe Sailer verpflichtet wurde, folgendes zu veröffentlichen.

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160708-beschluss-mitteilung

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Gegen diesen Beschluss legte der Kläger (Strache) Beschwerde ein. Er wurde vom OLG in 2. Instanz abgewiesen. Das OLG wörtlich (8Bs 138/16z):

„Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des Privatanklägers auf Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG abgewiesen wird. Mit dieser Beschwerde wird der Privatankläger auf diese Entscheidung verwiesen.“

Mit dieser Abweisung, der im Grunde genommen  nur Juristen verständlich ist,  nahm die gesamte Rechtssache einen entscheidenden Verlauf. Damit hat das Oberlandesgericht bereits begründet, dass es grundsätzlich schon an der Voraussetzung fehle, weil es eben kein Mediendelikt sei.

Das Verfahren ging weiter.

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Die Medien berichten

APA / Standard
28. Juli 2016

Strache klagt Datenforensiker Sailer wegen Postings

Sailer bestreitet, den Text verfasst zu haben und ist von Fälschung überzeugt – Prozess vertagt

Linz – FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache hat den Datenforensiker Uwe Sailer wegen eines Facebook-Postings geklagt. Sailer soll den Politiker darin u.a. als „stumpfsinnigen Burschenschafter“, der „nur Hass und Hetze verbreiten“ könne, bezeichnet haben. Der Beklagte wies die Vorwürfe zurück, das Posting sei gefälscht. Die Verhandlung am Donnerstag in Linz wurde vertagt, ein Gutachten soll Klarheit bringen.

Sein Mandant habe das Posting „weder selbst verfasst noch irgendwie veröffentlicht“, sagte Seilers Anwalt. Der Daten-Experte, der sich den Kampf gegen rechte Umtriebe im Netz auf die Fahnen geheftet hat, ist überzeugt, dass der vorgelegte Screenshot „ein Konstrukt“ sei. Ein korrekter Screenshot brauche eine ganze Seitenaufnahme, einen Quelltext, eine URL, Angaben wann und wo etwas gesichert wurde etc., erklärte er. Vieles davon fehle in dem Fall aber.

Sailer sieht „Verfolgung“ durch Blogger

Sailer vermutet den Blog „erstaunlich.at“ als Quelle. Dessen Inhaber „verfolgt mich seit langem öffentlich und medial“, sagte er. Richter Klaus Peter Bittmann will den Mann, der für die APA am Donnerstag telefonisch vorerst nicht erreichbar war, als Zeuge laden. Er vertagte die Verhandlung auf 8. September. Bis dahin soll auch eine Sachverständige das Posting genauer unter die Lupe nehmen. (APA, 28.7.2016)

Quelle: http://derstandard.at/2000041966277/Strache-klagte-Datenforensiker-Sailer-wegen-Facebook-Postings

Anmerkung: Der Blog erstaunlich.at wird von Erich Reder betrieben

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facebook Strache
28. Juli 2016

H.C. Strache teilt von „Wochenblick“ einen Link. „Wochenblick“ brachte dazu eine Bild- Collage (hier abgedeckt), die Uwe Sailer durch H.C. Strache erniedrigen ließ. „Wochenblick„, der Uwe Sailer widerrechtlich als Hass-Poster bezeichnete – musste nach Androhung von Klagen Bild-Collage und Artikel offline nehmen.

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Da das Urteil der zweiten Instanz (OLG) nicht so ausfiel wie erwartet, zog Heinz Christian Strache die strafrechtliche Klage zurück, nicht aber die zivilrechtliche. Diese verlor er nun endgültig vor dem OGH

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„dahamist“ 
08. September 2016

Uwe Sailer blamiert Strache

H.C. STRACHE ZIEHT SEINE PRIVATANKLAGE GEGEN UWE SAILER ZURÜCK.

Mit 27.06.2016 brachte H.C. Strache beim Landesgericht Linz eine Privatanklage gegen Uwe Sailer ein. Strache fühlte sich durch ein angebliches Facebook-Posting von Uwe Sailer beleidigt.

 

Uwe Sailer, der von Anfang an bestritt, das von Strache angeführte Facebook-Posting verfasst bzw veröffentlicht zu haben, wendete sich umgehend nach Zustellung der Privatanklage an Strache und schlug eine vergleichsweise Einigung vor. Im Gegenzug zur Rückziehung der Privatanklage, bot Uwe Sailer an, auf Facebook zu veröffentlichen, dass er mit dem Posting nichts zu tun habe und es ihm fern liege H.C. Strache zu beleidigen. Die Antwort von Straches Rechtsanwalt, Dr. Michael Rami, kam prompt: „[..] und teile Dir dazu höflich mit, dass mein Mandant an keinem Vergleich interessiert ist.“

 

Dementsprechend kam es am 28.07.2016 zur Verhandlung vor dem Landesgericht Linz (die Medien haben dazu berichtet). Sailers Verteidiger, Dr. Georg Zanger, stützte sich darauf, dass sein Mandant das Facebook-Posting weder verfasst noch veröffentlicht habe, und abgesehen davon, der Text den strafrechtlichen Tatbestand der Beleidigung nicht erfülle. Da unabhängig davon, die Echtheit der von Strache als Beweismittel vorgelegten Screenshots der Facebook-Postings nicht sichergestellt war, bestellte der Richter in weiterer Folge einen Sachverständigen zur Prüfung der Screenshots und vertagte die Verhandlung.

 

Dem Medieninhaber des Facebook-Accounts Uwe Sailer wurde – wie in derartigen Verfahren üblich – vom Gericht aufgetragen, eine kurze Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens zu veröffentlichen. Sailer kam diesem Auftrag nach. Strache ging dies allerdings nicht weit genug. Er legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und beantragte diesen dahingehend abzuändern, dass die Pflicht zur Veröffentlichung direkt Uwe Sailer (und nicht dem Medieninhaber des Facebook-Accounts Uwe Sailer) auferlegt wird.

 

Das für die Beschwerde zuständige Oberlandesgericht Linz kam daraufhin zu folgender Entscheidung:

 

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des Privatanklägers auf Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MedienG abgewiesen wird.

 

Das Oberlandesgericht begründete die Entscheidung damit, dass es schon an der zentralen Voraussetzung fehle, die unter Anklage gestellte mediale Äußerung (vorläufig) unter den objektiven Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts subsumieren zu können.

 

Am 08.09.2016 hätte die Verhandlung vor dem Landesgericht Linz – samt Erörterung des Sachverständigen – fortgesetzt werden sollen. Der Verhandlungstermin wurde aber kurzfristig abberaumt, da Strache seine Privatanklage kurz vorher zurückgezogen hat. Scheinbar auf Grund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz hat Strache nunmehr doch erkannt, dass seine Privatanklage die strafrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

 

Rückfragen & Kontakt

Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt
Neuer Markt 1, 1010 Wien, Österreich

Tel. +43/1/512 02 13
Fax +43/1/513 48 07
e-Mail office@zanger-bewegt.at

Quelle: http://www.dahamist.at/index.php/2016/09/08/ots-aussendung-zu-h-c-strache/

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APA / Standard

09. September 2016

Strache zog Privatklage gegen Datenforensiker Sailer zurück

Beschuldigter hatte Urheberschaft eines Facebook-Postings stets bestritten

Linz – FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache hat seine Privatklage gegen den Datenforensiker Uwe Sailer wegen eines angeblich verunglimpfenden Facebook-Postings zurückgezogen. Mit dieser Presseinfo lieferte Sailers Anwalt am Freitag die Erklärung nach, warum der zweite Verhandlungstag am Landesgericht Linz am Donnerstag kurzfristig abberaumt worden war.

Sailer hatte laut der Klage Strache im Internet unter anderem als „stumpfsinnigen Burschenschafter„, der „nur Hass und Hetze verbereiten“ könne, bezeichnet. Als Beleg führte Strache einen Screenshot an. Sailer, der sich als Datenexperte dem Kampf gegen rechte Aktivitäten im Netz verschrieben hat, bestritt jedoch, das Posting verfasst oder veröffentlicht zu haben. Daher bot er Strache an, auf seiner Facebook-Seite mitzuteilen, nichts mit dem betreffenden Eintrag zu tun zu haben. Im Gegenzug sollte der FPÖ-Chef nicht klagen.

Strache lehnte Vergleichsangebot ab Dieses Vergleichsangebot nahm Straches Anwalt allerdings nicht an, Ende Juli begann in Linz der Prozess. Die Verhandlung wurde jedoch vertagt, da der Richter durch einen Sachverständigen die Urheberschaft des Postings klären lassen wollte. Nach Straches Rücknahme der Klage hat sich der Fall nun erledigt. (APA, red, 9.9.2016)

Quelle: http://derstandard.at/2000044118993/FPOe-Chef-Strache-zog-Privatklage-gegen-Datenforensiker-Sailer-zurueck

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Und nun hat H.C. Strache vor dem OGH endgültig verloren. Eine Reaktion von Heinz Christian Strache oder dem „Erstaunlichen“ stehen aus. Ein großes Danke für die juristischen Bemühungen, ergeht an meinen Anwalt Dr. Georg Zanger und seinem Team.

Wie heißt das Sprichwort?

 

 

Wer FPÖ wählt, wählt national und asozial


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#H.C. Strache #Uwe Sailer #OGH #erstaunlich

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