Auch Satire hat Grenzen


6 Ob 52/16i
Kürzlich entschied der OGH zugunsten Eva Glawaschnig (Grüne). Grenzen zulässiger Kritik werden durch Falschzitate weit überschritten. Satire basiert auf ein Tatsachensubstrat, verzerrt, übertreibt oder überhöht diese Wirklichkeit. Satire darf nie die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person verletzen. Ein Werturteil überschreitet immer dann Grenzen, wenn diesem eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt.

justiz-kopf

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Die Presse berichtete über den Ausgang des Verfahrens.

Politiker falsch zu zitieren ist keine Satire

Der Oberste Gerichtshof schiebt der Weiterverbreitung erfundener Zitate einen Riegel vor.

 (Die Presse)

Wien. Für die erste Instanz war es noch Satire gewesen. Eine Sichtweise, die vom Obersten Gerichtshof (OGH) aber nicht geteilt wird, wie er nun in einer aktuellen Entscheidung klarmacht. Die Höchstrichter erließen eine einstweilige Verfügung gegen einen Mann, der auf seiner Facebook-Seite ein falsches Zitat von Grünen-Obfrau Eva Glawischnig verbreitet hatte. Samt seinem Kommentar: „Ihr kann diese Aussage zugetraut werden.“

Das Urteil ist nicht mit dem am Wochenende bekannt gewordenen zu verwechseln, mit dem die Grünen wegen Hasspostings eine einstweilige Verfügung gegen Facebook vor dem Handelsgericht erreichten. Dort ging es darum, dass herabwürdigende Postings gegen Glawischnig österreichischen Usern nicht mehr angezeigt werden dürfen. Im Fall vor dem Höchstgericht hingegen wurde nicht Facebook, sondern der Verbreiter des Postings geklagt.

Der beklagte Mann hatte das Zitat selbst auf Facebook gefunden. Auf einem Bild, das Glawischnig zeigte, standen dort die ihr zugeschriebenen Zitate: „Schutzsuchende müssen das Recht haben, auf Mädchen loszugehen!“ und „Alles andere wäre rassistisch Flüchtlingen gegenüber!“ Der Steirer teilte das Bild vor einem Jahr auf der von ihm damals betriebenen Facebook-Seite, die den Namen „Österreichische Freiheitliche Patrioten“ trug.

Der Beitrag des Mannes erhielt 135-mal ein „Gefällt mir“ und wurde von 61 Nutzern geteilt, sodass auch deren Freunde den Beitrag sahen. Glawischnig, die in den Kommentaren dazu beschimpft worden war, klagte den Steirer wegen Verletzung des Bildnisschutzes auf Unterlassung. Ihr Bild sei mit einem Text versehen worden, den sie aus ihrer politischen Überzeugung heraus ablehne.

 

Für User als Satire erkennbar?Das Landesgericht Graz wies die Klage der Politikerin aber ab. Es erklärte, dass für den durchschnittlichen Facebook-User klar gewesen sein muss, dass es sich bei diesem Beitrag um Satire handle und nicht um ein echtes Zitat der Politikerin.

Das Oberlandesgericht Graz sah das anders und erließ die einstweilige Verfügung. Der Kommentar „Ihr kann diese Aussage zugetraut werden“ stelle auch keine Satire dar, sondern würdige die Politikerin herab. Zumal kein ausreichendes Tatsachensubstrat vorliege, das einen derartigen Kommentar erlaube. Die Grenzen der zulässigen Kritik seien durch dieses Falschzitat weit überschritten worden.

Vor dem OGH wandte der Steirer ein, dass selbst ein unterdurchschnittlich intellektueller Leser die Satire erkennen werde, die Bezug auf die „sehr offene“ grüne Integrationspolitik nehme. Jedem Leser des Postings müsse durch die aktuelle Berichterstattung die Problematik klar sein, die durch den Umgang von islamisch geprägten Kulturen gegenüber Frauen ausgehe.

Zu einer Satire gehöre zwar eine Verzerrung oder Übertreibung der Wirklichkeit, erklärte der OGH. Doch „die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre, der Menschenwürde oder des gesamten öffentlichen Ansehens einer Person setzen auch der Satire jedenfalls Grenzen“. Zwar seien die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter gesteckt als bei Privatpersonen. Doch „geht ein Werturteil über das hinaus, was in einer politischen Debatte zu tolerieren ist, wenn dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt“. Somit bestätigte der OGH (6 Ob 52/16i) die einstweilige Verfügung.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 12.12.2016)
12.12.2016
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